Liebe Lehrlinge!
Die häufigst gestellten Fragen, findet ihr hier von uns beantwortet. Ob Rechte oder Pflichten, eure Ansprechspersonen etc. ihr findet hier sicher einiges, was euch helfen kann. Falls jedoch deine Frage nicht dabei ist, kannst Du uns diese sofort ins Forum stellen oder uns eine E-Mail schicken.

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Lehrverhältnis?

Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem du in den Betrieb eintrittst. Ein Lehrverhältnis ist nur dann eines, wenn du einen Lehrberuf erlernst, der in der sogenannten Lehrberufsliste als solcher angeführt ist. Es gilt im allgemeinen auch für Lehrlinge das Arbeitsrecht. Außer es ist im Berufsausbildungsgesetz (BAG) etwas anderes geregelt, z. B: die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses.

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Lehrvertrag?

Die rechtliche Grundlage für deine Lehrausbildung ist der Lehrvertrag. Der Lehrvertrag wird für die Dauer der für den jeweiligen Lehrberuf vorhergesehene Lehrzeit abgeschlossen und ist somit einem befristeten Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Bei minderjährigen Jugendlichen muss der Lehrvertrag von einem Erziehungsberechtigten mit unterschieben werden. Der Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden

Der Lehrvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Tätigkeit der Firma
  • Standort der Ausbildungsstätte an der der Lehrlinge ausgebildet werden soll
  • Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Lehrlings und bei minderjährigen Jugendlichen Name und Anschrift des/der Erziehungsberechtigten
  • Dauer der Lehrzeit
  • Lehrberufszeichnung
  • Beginn und Ende des Lehrverhältnisses
  • Datum des Vertragsabschlusses
  • Einverständniserklärung über die Aufnahme in ein Schülerheim, wenn die  Berufsschulpflicht nur in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllbar ist
  • Angaben über eventuelle Ausbildungsverbundmaßnahmen
  • Höhe der Lehrlingsentschädigung
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Auflösung während der Probezeit?

Die ersten 3 Monate deiner Lehrzeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis sowohl von dir als auch vom Lehrberechtigten jederzeit ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden. Bist du während der ersten 3 Monate zur Gänze oder teilweise über einen Zeitraum von acht bis zehn Wochen, also lehrgangsmäßig, in der Berufsschule, so gelten die ersten sechs Wochen deiner tatsächlichen betrieblichen Aussbildung als Probezeit.
Auch bei der Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit ist die Schriftform notwendig. Löst du den Lehrvertrag und bist du noch nicht 18 Jahre alt, so müssen deine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit unterschreiben.

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Weiterverwendungszeit?

Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, dich nach dem Ende deiner Lehrzeit noch 3 Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen, sofern das Lehrverhältnis durch Zeitablauf oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, die frühestens 10 Wochen vor dem Lehrzeitende abgelegt werden darf, endet.

Die Weiterverwendungszeit steht dir also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit, also entweder ab dem Enddatum aus dem Lehrvertrag oder ab dem auf die vorzeitige Lehrabschlussprüfung folgenden Montag, zu.
Die Weiterverwendungszeit trifft nur für den/die Lehrberechtigte/n zu, somit hast du die Möglichkeit, am Ende deiner Lehrzeit zu entscheiden, ob du von der Weiterverwendungszeit Gebrauch machst oder nicht.

Diese Wahlmöglichkeit hast du aber nicht mehr, wenn schon beim Abschluss des Lehrvertrages vereinbart wurde, dass die Weiterverwendungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis ist.

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Lehrabschlussprüfung?

Am Ende deiner Lehrzeit steht die Lehrabschlussprüfung (LAP). Dabei soll festgestellt werden, ob du dir das notwendige Wissen für diesen Beruf angeeignet hast und ob du in der Lage bist, Tätigkeiten deines erlernten Berufes selbstständig und fachgerecht ausführen zu können.

Die LAP kann im erlernten oder in einem mit diesem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. (Du hast zB Bürokaufmann/frau gelernt, also könntest du die LAP auch im Lehrberuf Industriekaufmann/frau ablegen)

Die LAP gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil ist immer schriftlich und entfällt, wenn du die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen hast.

Es ist daher wichtig, schon während der Lehrzeit auf eine gute Ausbildung zu achten, da viele erst kurz vor der Prüfung draufkommen, was sie alles nicht gelernt haben. Damit du selbst überprüfen kannst was du lernen sollst und was dann zur LAP kommt, gibt es für deinen Lehrberuf das sogenannte Berufsbild. Darin ist angeführt, was du innerhalb deiner 3-jährigen Lehrzeit zusätzlich zur Berufsschule im Betrieb lernen solltest. Deine Firma ist dazu verpflichtet, dir diese Dinge auch beizubringen.

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Eure Pflichten?

  • Verpflichtung die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben
  • Die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß zu erfüllen
  • Die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren
  • Mit Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen
  • Die Berufsschule zu besuchen
  • Bei Arbeitsverhinderung den Lehrberechtigten ohne Verzug zu verständigen.
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Ruhepausen & Ruhezeiten?

Wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt, muss dir eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Diese musst du aber nach spätestens 6 Arbeitsstunden antreten.
Nach Arbeitsende müssen Lehrlinge bis 16 Jahre 14 Stunden und Lehrlinge bis 18 Jahre 12 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn bekommen.

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Überstunden?

Für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Überstunden grundsätzlich verboten. Notiere dir deine Arbeitszeiten immer. Damit ist sichergestellt, dass du auch später weißt, wieviel du wann gearbeitet bzw. ob du irgendeine Überstunde geleistet hast.

Als Überstunde gilt jede gearbeitete Stunde, die über die 8-stündige Tages oder die 40-stündige Wochenarbeitszeit hinausgeht. Das bedeutet die Zeit von 38,5 bis 40 Stunden ist die sogenannte Mehrarbeitszeit und wird auf Basis der Bruttolehrlingsentschädigung ohne Zuschläge oder mit Zeitausgleich 1:1 vergütet (für jede geleistete Stunde erhälst du eine Stunde bezahlt oder Zeitausgleich).

Alle über 40 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden gelten als Überstunden und müssen sonderbezahlt werden. Für geleistete Überstunden gebührt dir ein Zuschlag von 50%. Im Falle eines Zeitausgleichs, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag 1:1,5 ebenfalls.

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Präsenz- und Zivildienst?

Wirst du zum Bundesheer einberufen (Einberufungsbefehl) oder zum Zivildienst zugewiesen (Zuweisungsbescheid) musst du den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Ab dieser Information wird der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam. Während deiner Bundesheer- oder Zivildienstzeit bleibt dein Lehrverhältnis aufrecht und der Fortlauf der Weiterverwendungszeit gehemmt.

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Mutterschutz?

Für weibliche Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmerinnen gelten im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Während deiner Schwangerschaft dürfen die gesetzlichen Wochenarbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden. Darüber hinaus gelten besondere Verwendungsbeschränkungen für deine Beschäftigung.

Ab der Mitteilung der Schwangerschaft an deinen Arbeitgeber, besteht ein besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz. Bist du schon gekündigt bzw. ist das Lehrverhältnis aufgelöst worden, musst du deinen Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen über die Schwangerschaft informieren und eine ärztliche Bestätigung beibringen, damit der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nachträglich wirksam wird.

Acht Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot) und endet im Normalfall 8 Wochen nach der Geburt. Sie kann auf höchstens 16 Wochen verlängert werden. Für die Dauer der Schutzfrist besteht kein Anspruch auf Wochengeld seitens der Gebietskrankenkasse. Nach der Schutzfrist haben Mutter oder Vater wahlweise Anspruch auf Karenzurlaub. Für diesen Zeitraum besteht ebenfalls ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Der Karenzurlaub unterbricht das Lehrverhältnis, wobei aber für den Arbeitgeber nach Beendigung des Karenzurlaubes ein Kontrahierungszwang für einen neuen Lehrvertrag besteht. (Das Lehrverhältnis muss um die Zeit des Karenzurlaubes verlängert und damit ein neuer Lehrvertrag ausgestellt werden.)

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Darf in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr gearbeiten werden?

Nein, in dieser Zeit dürft ihr nicht beschäftigt werden

Ausnahmen:
Musik, Theater, Foto, Film, Fernsehen, Beschäftigung bis 23 Uhr möglich.
Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr arbeiten.
Im Gesundheitswesen dürfen Jugendliche im letzten Jahr Ihrer Ausbildung Nachtdienste leisten.
Bäcker dürfen ab Vollendung des 15. Lebensjahres ab 4 Uhr arbeiten.
In Schichtbetrieben dürfen Jugendliche über 15 Jahren im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr arbeiten, oder ab 5 Uhr beginnen.